
- Aktenzeichen
- 903 IK 214/22
- Schuldenhöhe
- 47.860 EUR
- Ergebnis
- Restschuldbefreiung erteilt
Ich begleite Sie sicher durch Ihre
Schutz vor Inkasso,
Stopp der Lohn- und Rentenpfändung,
Sicherung Ihres Existenzminimums.
In der kostenlosen Ersteinschätzung klären wir, welche Ihrer Schulden über die Restschuldbefreiung wegfallen können.
Ihre Unterlagen sichten, jede Forderung auf Höhe und Verjährung prüfen und eine belastbare Gläubigerliste aufstellen.
Ihre wirtschaftliche Lage erfassen: Einkommen, Vermögen, laufende Pfändungen sowie Übertragungen der letzten vier Jahre, die nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein können.
Den außergerichtlichen Einigungsversuch nach § 305 InsO führen und die Korrespondenz mit Banken, Inkassobüros und Gerichtsvollzieher übernehmen.
Bei Scheitern der Einigung die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellen und den Eigenantrag vollständig beim Insolvenzgericht einreichen.
Sofort Pfändungsschutz herstellen: P-Konto einrichten, erhöhte Freibeträge bescheinigen, unzulässige Lohn- und Kontopfändungen abwehren.
Sie gegenüber dem vom Gericht bestellten Treuhänder und gegenüber allen Gläubigern vertreten, auch im Prüfungstermin.
Ihre Obliegenheiten während der dreijährigen Abtretungsfrist überwachen, damit Auskunfts- oder Erwerbspflichten die Restschuldbefreiung nicht gefährden.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO begleiten und danach die Löschung der Einträge bei SCHUFA und Insolvenzbekanntmachungen anstoßen.
Das Video wird nachgereicht. Vereinbaren Sie solange eine kostenlose Ersteinschätzung.
Maßgeblich ist die Insolvenzordnung in der seit dem 1. Oktober 2020 geltenden Fassung. Erfasst werden grundsätzlich alle Forderungen, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits bestanden haben.
Nicht erfasst sind Unterhaltsrückstände, Geldstrafen und Bußgelder, Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sowie Steuerschulden aus einer Steuerstraftat (§ 302 InsO). Ob eine Forderung darunterfällt, prüfe ich vor dem Antrag.
Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht.
Zugelassen als Rechtsanwältin seit 2011.
Ausschließlich Schulden- und Insolvenzrecht.
Kein Nebengebiet, keine Mischmandate.
Über 900 Verfahren begleitet, für Verbraucher und ehemals Selbstständige.
Feste Ansprechpartnerin.
Sie sprechen im ganzen Verfahren mit mir, nicht mit wechselnden Sachbearbeitern.




Demonstrationsseite: Aktenzeichen, Beträge und Dokumente sind beispielhaft und zeigen kein tatsächliches Verfahren. Der Ausgang eines Insolvenzverfahrens hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht zusichern.
Telefonisch, per Video oder in Hannover. Wir sortieren Ihre Forderungen und Sie erfahren, welcher Weg für Sie infrage kommt. Kostenfrei und unverbindlich.
45 MinutenIch fordere alle Forderungsaufstellungen an, prüfe sie und lege den Gläubigern einen Plan vor. Parallel richten wir den Pfändungsschutz ein.
4 bis 10 WochenScheitert die Einigung, stelle ich den Eigenantrag beim Insolvenzgericht. Mit der Eröffnung enden Einzelzwangsvollstreckungen der Gläubiger.
2 bis 8 Wochen bis zur EröffnungSie führen den pfändbaren Teil Ihres Einkommens ab und halten Ihre Obliegenheiten ein. Danach entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung.
3 Jahre ab EröffnungDie Ersteinschätzung ist kostenfrei. Für das außergerichtliche Verfahren vereinbare ich eine feste Vergütung, die vor Mandatsannahme schriftlich feststeht und in Raten zahlbar ist. Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält Beratungshilfe: dann trägt die Landeskasse die außergerichtliche Tätigkeit und für Sie bleibt eine gesetzliche Gebühr von 15 EUR. Die Gerichtskosten des Verfahrens können auf Antrag gestundet werden (§ 4a InsO).
Gegenstände, die Sie für Haushalt und Beruf benötigen, sind nach § 811 ZPO unpfändbar und bleiben Ihnen. Ein Auto bleibt in der Regel, wenn Sie es nachweislich für den Weg zur Arbeit brauchen und der Wert im Rahmen bleibt. Ihre Wohnung müssen Sie nicht aufgeben, solange Sie die laufende Miete zahlen. Immobilieneigentum und Lebensversicherungen prüfe ich im Einzelfall vorab.
Ihr Arbeitgeber erhält die Abtretungsanzeige und weiß dann von dem Verfahren, weil er den pfändbaren Teil abführt. Ihm sind deswegen weder Kündigung noch Benachteiligung erlaubt. Für viele Mandanten verbessert sich die Lage sogar, weil laufende Einzelpfändungen und Anfragen des Gerichtsvollziehers aufhören.
Seit der Reform von 2020 beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre ab Eröffnung des Verfahrens. Davor liegen der außergerichtliche Einigungsversuch und die Antragsphase, zusammen meist zwei bis vier Monate. Die Löschung im Schuldnerverzeichnis und bei der SCHUFA erfolgt anschließend, hierfür setze ich die Fristen nach.
Ja. Bei bis zu 19 Gläubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bleiben Sie im Verbraucherinsolvenzverfahren. Sonst läuft es als Regelinsolvenz, ohne zwingenden außergerichtlichen Einigungsversuch. Beide Wege führen zur Restschuldbefreiung, und Sie dürfen währenddessen weiter selbstständig arbeiten.
Der Antrag selbst ist auch über eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle möglich, dort gibt es aber häufig Wartezeiten von mehreren Monaten. Anwaltlich geht es schneller, und die Prüfung von Forderungen, Anfechtungsrisiken und Pfändungsfreibeträgen ist Teil des Mandats. Was für Ihre Situation sinnvoller ist, sage ich Ihnen im Erstgespräch offen.
Schildern Sie mir Ihre Situation in Stichworten. Ich melde mich innerhalb von 24 Stunden an Werktagen mit einer ersten Einschätzung, ob und über welchen Weg Ihre Schulden wegfallen können.
Kurz ausfüllen, Kanal wählen. Sie erhalten eine fertige Nachricht, die Sie nur noch absenden.
Sie wurde in Ihrem Messenger oder Mailprogramm geöffnet. Falls sich nichts getan hat, erreichen Sie mich direkt unter +49 511 240918-0.